TIERINDIR e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1)Der Verein trägt den Namen „TIERINDIR e. V.“.
(2)Er hat seinen Sitz in Erfurt.
(3)Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen.
(4)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gegenstand des Vereins
(1)Der Verein "TIERINDIR e.V." versteht sich als gemeinnützig laut §52 der
Abgabenordnung
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.
(2)Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Organisation und Durchführung von Workshops zur Lebenshilfe und
Wertevermittlung für Jugendliche im Rahmen des Prozesses der
Selbstfindung und des Erwachsenwerdens
- Halten von Vorträgen im Rahmen geeigneter Veranstaltungsformate,
die dem Vereinszweck dienen
- Bereitstellung einer Internet-Plattform zum Austausch zwischen
Jugendlichen und allen an dem Thema interessierten Personen und
Organisationen im Sinne des Vereinszwecks
- Bereitstellung von digitalen Austauschmedien zur Verwirklichung
des Vereinszwecks
(3)Der Verein kann selbst Mitgliedschaften erwerben und sich an
Unternehmen beteiligen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1)Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3)Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(4)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die
den Zweck und die Ziele des Vereins unterstützt.
(2)Natürliche Personen, die Mitglied werden wollen, müssen das 14.
Lebensjahr vollendet haben.
- Anwärter einer Mitgliedschaft, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, bedürfen der Einwilligung der/des Erziehungsberechtigten.
(3)Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem
Ermessen auf der Basis der Satzung des Vereins. Lehnt der Vorstand die
Aufnahme einer natürlichen oder juristischen Person ab, ist er nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe dafür mitzuteilen.
(4)Voraussetzung für die Aufnahme eines Mitgliedes ist eine schriftliche
Beitrittserklärung.
(5)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei
juristischen Personen zudem durch deren Auflösung.
- Bei Austritt eines Mitgliedes, welches das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, bedarf es der Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten.
(6)Die Mitgliedschaft kann jeweils zum Ende eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer einmonatigen Frist beendet werden. Die Beendigung der
Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
(7)Wenn ein Mitglied schwer gegen den Zweck und die Ziele des Vereins
verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über
den Ausschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme
gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer
Frist von zwei Monaten – maßgebend für die Fristwahrung ist der
Posteingang – nach Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung
angerufen werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist
abschließend.
§ 5 Beiträge
Beiträge regelt die Beitragsordnung. Diese beschließt die
Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des
Vereins. Ihr sind insbesondere der Jahresbericht und die Jahresrechnung
zur Genehmigung vorzulegen.
(2)Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
Aufgaben des Vereins
Mitgliedsbeiträge
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins
Darlehensaufnahmen und Beteiligung an Gesellschaften
(3)Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(4)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30 % der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt wird.
(5)Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich auf dem
elektronischen oder postalischen Weg durch den Vorstand unter Angabe der
Tagesordnung und mit einer Einladungsfrist von einem Monat.
(6)Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Mitglieder, die eine postalische Übermittlung der Einladung bzw. ihre
Zustellung im Briefkasten wünschen, teilen dies ebenfalls dem Vorstand
schriftlich mit. Es gilt das Datum des Poststempels.
(7)Jede der Satzung entsprechend eingeladene Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8)Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(9)Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen des Vorstands.
§ 8 Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus den drei Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, sowie dem/der SchatzmeisterIn.
(2)Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei von
Ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
(3)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
(4)Der Vorstand wird in offener Abstimmung im Block gewählt.
- Als gewählt gelten die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Der Vorstand bestimmt aus
seiner Mitte die Vorstandsämter.
(5)Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt
sind.
(6)Dem Vorstand obliegt die laufende Führung der Geschäfte des Vereins.
(7)Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei Mal statt. Die Einladungzu den Vorstandssitzungen erfolgt durch die Vorsitzenden per Mail unterEinhaltung einer Frist von zwei Wochen.
(8)Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei von drei Mitgliedern anwesend sind.
(9)Die Vorstandsmitglieder können nach § 3 Nr. 26 EStG eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten. Über deren Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Von dieser Regelung unbenommen ist der Aufwendungsersatz für Auslagen.
§ 9 Satzungsänderung und Beurkundung von Beschlüssen
(1)Über die Änderung des Vereinszwecks und andere Satzungsänderungen
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 3⁄4-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.
(2)Ausgenommen von der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
sind Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Diese
Satzungsänderungen kann der Vorstand von sich aus vornehmen und muss
sie allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitteilen.
(3)Über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Protokolle zu
fertigen, die insbesondere die gefassten Beschlüsse beinhalten. Die
Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleitenden und dem
Protokollführenden zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1)Über die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur
entscheiden, wenn die Beschlussfassung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung angekündigt war.
(2)Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3⁄4-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der
Jugendhilfe.
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10 Versammlungsleiter
Erfurt, den 19.02.2019